Als ein alltägliches Phänomen nimmt der Autor Mathias Degenhardt die Gewaltbereitschaft bei Lehrern, Pfarrern, Familienvätern, Jugendlichen und Wirtsleuten bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts wahr. Am Beispiel der Strafprozessakten von Wüstheuterode um 1900 zeichnet er ein gesellschaftliches Bild, das sich nicht nur auf das gesamte Eichsfeld zu dieser Zeit übertragen ließe. Der Artikel ist erschienen in der Eichsfelder Heimatzeitschrift 55 (2011).
Die Eichsfelder vor 100 Jahren – ein raues Volk?
Gastbeitrag von Mathias Degenhardt
Noch viele der älteren Eichsfelder wissen von ihrer Kindheit und Jugend über Dinge zu berichten, die für die heutige Jugend kaum mehr vorstellbar sind: Dazu zählen die alltägliche Gewalt und eine recht hohe Zahl an Gesetzesübertretungen bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts. Sei es durch schlagende Lehrpersonen, Pfarrer oder Eltern, oder auch durch die nicht seltenen Kirmes- und Kneipenschlägereien zwischen heranwachsenden Jugendlichen, aber auch gestandenen Familienvätern – Gewalt und Gesetzesübertretungen waren bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts ein alltägliches Phänomen. Seitdem hat sich durch soziologische und juristische Entwicklungen vieles gewandelt. Umso interessanter ist ein Blick in die Strafprozessakten der Zeit um 1900, welcher – wie hier zunächst am Längsschnittbeispiel Wüstheuterode – illustriert, wie oft und warum Justitia im Eichsfeld walten musste.
Für die 27 Kalenderjahre von 1878 bis 1904 liegen allein für die Gemeinde Wüstheuterode insgesamt 45 juristische Verfahren mit erfolgten 57 Verurteilungen vor; in manchem Strafverfahren wurden bis zu vier Personen schuldig gesprochen. Das heißt, dass etwa alle sieben Monate ein oder mehrere Wüstheuteröder vor dem Haftrichter in Heiligenstadt standen und ein Urteil – meist Geldstrafen oder mehrtägige Haftstrafen – entgegennahmen. Ein Wüstheuteröder entging der Strafe, da er vorzeitig in die USA auswanderte. Was waren das für Vergehen?
Trauriger Spitzenreiter ist die Körperverletzung mit acht Verurteilungen; Unterschlagung kommt mit sechs Schuldsprüchen auf Platz zwei, während Sachbeschädigung und Wilderei mit je vier Verurteilungen gemeinsam den dritten Platz einnehmen. Mit jeweils vier Urteilssprüchen wegen Nötigung, Misshandlung, Beleidigung oder Lärmbelästigung traten Wüstheuteröder den Weg aus dem Gerichtssaal an. Weitere Vergehen waren jeweils ein Hausfriedensbruch, Bestechungsversuch, Steuervergehen, Betrug, Landstreicherei, Betteln, unerlaubtes Tragen von Uniformen und zu spätes Melden einer Geburt. Die schwerwiegendsten Vergehen waren zwei Fälle von fahrlässiger Tötung: 1895 wurde ein Vierzehnjähriger zu einer Jugendhaft wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; 1903 trat eine Dienstmagd eine fast dreijährige Haftstrafe an, da sie ihr „ungeborenes Kind“ tötete. Insgesamt traten nur drei Frauen strafrechtlich in Erscheinung, die restlichen 49 waren Männer. Von diesen ließen sich sechs durch ihre erste Begegnung mit dem Richter nicht dauerhaft beeindrucken: Sie standen mindestens ein zweites Mal vor ihm und wurden abermals bestraft. Diese Zahlen erwecken den Eindruck, dass vorbestrafte Zeitgenossen in der eigenen Familie, der Nachbarschaft oder im Verein nichts Seltenes waren und zum Alltag dazu gehörten.
Einige Bürgermeister und Gastwirte sind unter den Verurteilten
Interessant ist auch die Berufsgruppenzugehörigkeit der Verurteilten. So waren mindestens fünf Gastwirte aus jener Gemeinde in jenem Zeitraum straffällig geworden, so wegen Verstoßes gegen die Polizeistunde, Beleidigung, Nötigung gegen Beamte, Unterschlagung und Körperverletzung. Einer wurde mindestens dreimal verurteilt; womöglich ist das ein Hinweis, dass es gerade in den Gasthäusern der damaligen Zeit besonders hoch her ging. Noch unrühmlicher stehen aber die Bürgermeister dieses Ortes da: Insgesamt zwei der vier in diesem Zeitraum tätigen Ortsoberhäupter wurden wegen Unterschlagung im Amt angeklagt und verurteilt. Einer der beiden Schulzen war bei seiner Verurteilung bereits kurze Zeit außer Dienst. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Gefängnisstrafe wurde zu einer Geldstrafe umgewandelt.
Wer bei Feuerspritzenproben fehlt, fällt auf
Da Wüstheuterode keinen soziokulturellen Sonderraum darstellt, können derartige Zahlen als durchaus repräsentativ für die Region der damaligen Zeit angesehen werden. Dies zeigt eine Querschnittsuntersuchung der erhaltenen Strafprozessakten des Amtsbezirkes Uder von 1923. Insgesamt sind 113 juristisch bearbeitete Strafsachen mit erfolgter Verurteilung aus jenem Jahr dokumentiert. Am häufigsten waren das unentschuldigte Fehlen bei Feuerspritzenproben (26), das unerlaubte Befahren von Fußwegen mit Fuhrwerken und Kraftfahrzeugen (16) sowie die Erregung öffentlichen Ärgernisses (10) Gegenstände von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Gerade bei Letzterem wurde genannt, dass ein Beklagter „mit einem Knüppel bewaffnet auf der hiesigen Ortsstraße [in Uder] längere Zeit in höchst ungebührlicher Weise geschrieen und gelärmt“ habe und somit „groben Unfug“ begangen habe. Weitere Strafsachen waren baupolizeiliche Vergehen (9), nächtliches Fahren ohne Beleuchtung (7), Holzdiebstahl (6), Belästigung von Mädchen (5), lautes Sprechen während des Hochamtes, Befahren fremden Weidelandes, Viehtrieb auf fremdes Weideland, Entsorgen von Schmutzwasser auf öffentliche Wege (jeweils 4), Wildfischen (3), Abpflügen fremden Ackers, Brechen von Tanzverboten, unerlaubtes Betreten von Forsten, Lebensmittelverkauf ohne Gewerbeerlaubnis, Mundraub sowie Diebstahl (jeweils 2), und letztlich Streunenlassen wildernder Hunde, ungesichertes Abstellen eines Fuhrwerkes auf öffentlicher Straße sowie das Schuleschwänzen (jeweils 1). Schwerere Straftaten sind für jenes Jahr nicht aufgezeichnet.
Vermutlich gibt es eine hohe Dunkelziffer bei Straftaten
Man sollte dabei aber Folgendes berücksichtigen: Es handelt sich hierbei um die schriftlich erhaltenen Verurteilungen. Sicherlich gab es auch Freisprüche bzw. zurückgezogene Klagen, die heute nicht mehr vorliegen, sowie eine sehr hohe Dunkelziffer an nicht gemeldeten oder entdeckten Straftaten. So muss davon ausgegangen werden, dass man gerade in den Dorfgemeinden, wo jeder jeden kannte, vor Strafprozessen Abstand nahm (bspw. gegen prügelnde Lehrer oder Pfarrer), oder man sich selbst untereinander einigte bzw. man unter sich Konflikte austrug.
Interessant ist auch das Austragen zwischendörflicher und interkonfessioneller Zwiste mittels Gewalt, wofür sich oftmals Kirmessen oder andere Dorffeste anboten. Alkohol, Dorfpatriotismus und jugendliche Gruppen unterschiedlicher Wohnorte und Konfessionen stießen hier aufeinander, wie bei einem Vatteröder Dorffest 1924:
„Zu einer schweren Schlägerei kam es am 2. Ostertag, abends in dem Saale des Gastwirts Wilhelm Weske. Es schien gerade, als ob das eine Dorf mit dem anderen in einen Kriegszustand getreten sei. Die Hauptraufbolde waren einige Wüstheuteröder Burschen, die ungefähr mit 40 Mann auf dem Tanzsaal vertreten waren. Diese suchten auf alle mögliche Art und Weise sich an den Dietzenröder und Fretteröder Burschen zu vergreifen und ihrer mächtig zu werden ohne jeden Grund. Endlich kam es zu einem schweren Kampf, wobei sogar die Messer in Tätigkeit gerieten. Auch der Wirt wurde mißhandelt und geschlagen. Mit Biergläsern schlug man auf die Schädel, sodaß einige Burschen sogar ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mußten. Mackenrode, das auch stark vertreten war, ließ sich nichts nachsagen, und [es] sollte sich dieses „Wüste Volk“ ein Beispiel daran nehmen.“
Gewalt gegen Frauen und Kinder wurde gesellschaftlich toleriert
Es muss weiterhin beachtet werden, dass nach heutigem Rechtsverständnis als Straftat angesehene Verhaltensweisen damals als solche oftmals nicht wahrgenommen wurden, so z. B. Gewalt gegen Kinder, Frauen, sozial Schwache oder im Krieg auch einquartierte Gefangene, was häufig als „Erziehungsmaßnahme“ galt und gesellschaftlich toleriert wurde. Besonders Opfer nahmen Gewalt gegen sich häufig gar nicht als solche wahr, bspw. eheliche Gewalt. Beleidigungen hingegen galten erst als solche, wenn der „Adressat“ eine gewisse Reputation besaß, z. B. Beamte, da dieses als Verletzung der Staatshoheit interpretiert wurde. Umgekehrt hatten Personen mit hoher Reputation einen öffentlich tolerierten Freiraum, um Gewalt auszuüben. So traf bspw. der Wüstheuteröder Pfarrer 1915 bei einem Dorfspaziergang auf lärmende Schuljungen, die er zu „disziplinieren“ gedachte: „Der seeleneifrige Pfarrer hatte bei diesem oder einem ähnlichen Vorfall das Mißgeschick, seinen sonst so handfesten Gehstock einzubüßen, der auf dem Rücken eines Schreihalses in Stücke zersprang.“v Rechtliche Folgen dieses Vorfalls sind nicht überliefert.
Der Umgang mit Straftaten hat sich stark gewandelt
Wurden Arbeiter und Bauern untereinander ausfallend, war dies häufig kaum eines Verfahrens oder einer Aktennotiz wert. Ursachen für den Wandel des Rechtsverständnisses sind sozio- und mentalitätsgeschichtlich zu erklären. So sind das Wohlstandsniveau, die Rechtssicherheit und die Grundsicherung nach 1950 gestiegen, öffentliche Trunkenheit ist hingegen zur Seltenheit geworden. Da öffentlich praktizierte Gewalt damals weniger Auswirkungen auf Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse hatte, war sicherlich auch die Hemmschwelle für das Übertreten des Gesetzes niedriger. Weiterhin litt auch die Reputation eines notorischen Kirmesschlägers im eigenen Dorf weitaus weniger, als es heute der Fall sein würde. Außerdem haben kirchliche oder staatliche Amtsträger heute bei weitem weniger Autorität als damals und sind juristisch problemlos angreifbar. Gewalt von Pfarrern oder Lehrern an Kindern würden heute Anzeigen seitens der Eltern und Disziplinarmaßnahmen seitens vorgesetzter Stellen nach sich ziehen. Die Reaktion der lokalen Presse würde die Reputation dauerhaft schädigen.
Qualität und Quantität von Strafsachen – als auch die Wahrnehmung und der Umgang mit ihnen – haben sich daher stark gewandelt; und unser Wissen über jene Gesetzesbrüche ist gottlob nur noch dem Erzählen der Älteren oder dem Studieren historischer Aufzeichnungen geschuldet.
Mathias Degenhardt
(Titelbild: Eichsfelder Postkarten online)
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